1. Länderbezogene Ausschlüsse:
Für einzelne Länder gelten spezielle Risikoausschlüsse. Diese werden gemäß folgender Klausel in der Police dargestellt. Hinter dem einzelnen Ausschluss finden Sie die Länder, für die der Ausschluss gültig ist.
ELEMENTARGEFAHREN
Im Gegensatz zum Wortlaut der Mundial by Hiscox Bedingungen 01/2019 gelten/gilt folgende Elementargefahr/en als vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
- Überschwemmung/Hochwasser (für die Niederlande)
- Sturmflut/Springflut/Deichbruch (für die Niederlande)
- Erdbeben (für Griechenland; Portugal, Italien inkl. Sardinien und Kroatien)
- Erdsenkung (für Italien inkl. Sardinien, Spanien und Kroatien)
- Erdrutsch (für Italien inkl. Sardinien, Spanien und Kroatien)
EINGESCHRÄNKTER VERSICHERUNGSSCHUTZ GEBÄUDE (wenn Antragsfrage 8 mit „Nein“ beantwortet ist)
Abweichend von Abschnitt A Ziffer II. der Mundial by Hiscox-Bedingungen 01/2019 sind die Gefahren Hochwasser und Überschwemmung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Diese Gefahren definieren sich wie folgt:
Hochwasser ist eine die normale Höhe übersteigende Wasserführung eines fließenden oder stehenden Gewässers infolge von
Niederschlägen oder Schneeschmelze.
Überschwemmung ist die Ansammlung erheblicher Wassermengen auf Geländeoberflächen als unmittelbare Folge von Hochwasser,
Niederschlägen oder Schneeschmelze.
CONSORCIO-KLAUSEL FÜR SPANIEN
EINGESCHRÄNKTER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR SPANIEN
In teilweiser Abänderung der Bedingungen deckt diese Versicherung nicht die nachstehend aufgeführten Gefahren. Folgende Naturereignisse: Erd- und Seebeben, außergewöhnliche Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, atypische zyklonische Gewitterstürme sowie das Herabfallen von Teilen von Himmelskörpern oder Meteoriten. Solche, die gewaltsam als Folge von Terrorismus, Aufstand, Aufruhr, Meuterei oder Volkstumult verursacht werden. Taten oder Handlungen der Streit- oder Sicherheitskräfte in Friedenszeiten. Diese Risiken sind über das Consorcio gedeckt.
KLAUSEL FÜR DEN ERSATZ VON SCHÄDEN AUS AUSSERGEWÖHNLICHEN, IN SPANIEN EINGETRETENEN EREIGNISSEN.
In Übereinstimmung mit dem, was in den Art. 6 und 8 des durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 21 vom 19. Dezember 1990 (Boletín Oficial del Estado vom 20. Dezember 1990) verabschiedeten gesetzlichen Statuts des Versicherungsausgleichskonsortiums (Consorcio de Compensación de Seguros) bestimmt wird, ist der Versicherungsnehmer in einem der in Art. 7 genannten Versicherungszweige, für die der Einschluss der Zulageprämien zugunsten der erwähnten öffentlich-rechtlichen Institution zwingend vorgeschrieben ist, berechtigt, die Deckung der außergewöhnlichen Gefahren mit jedem Versicherungsunternehmen zu vereinbaren, welches die nach dem geltenden Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. In diesem Fall leistet das Versicherungsausgleichskonsortium gegenüber den Versicherten, welche die entsprechenden Zulageprämien an das Konsortium entrichtet haben und für die einer der folgenden Sachverhalte zutrifft, diejenigen Entschädigungen, welche sich aus Schäden ergeben, die durch außerordentliche, in Spanien eingetretene Ereignisse hervorgerufen werden und in Spanien belegene Risiken betreffen:
a) dass die durch das Versicherungskonsortium gedeckte außergewöhnliche Gefahr nicht unter den Versicherungsschutz der
Police fällt.
b) dass, auch wenn Versicherungsschutz durch die Police gegeben ist, das Versicherungsunternehmen seine Verbindlichkeiten
nicht erfüllen kann, weil der Konkurs eröffnet, Zahlungsunfähigkeit erklärt ist oder, weil es sich in Insolvenz befindet, es einem
Verfahren der Zwangsliquidation unterliegt oder diese vom Abwicklungsausschuss für Versicherungsunternehmen übernommen
wurde.
Die Tätigkeit des Versicherungsausgleichskonsortiums richtet sich nach den Bestimmungen des genannten gesetzlichen Statuts, geändert durch Gesetz Nr. 30 vom 8. November 1995 über die Ordnung und Aufsicht der Privatversicherung – spanisches Versicherungsaufsichtsgesetz – (Boletín Oficial del Estado vom 9. November 1995), sowie nach dem Gesetz 50 vom 8. Oktober 1980 über den Versicherungsvertrag, nach dem königlichen Dekret 2022 vom 29. August 1986, durch welches die Durchführungsverordnung für außergewöhnliche Gefahren von Personen und Sachen verabschiedet wurde, und den ergänzenden Vorschriften.
- Übersicht über Gesetzesvorschriften
a) Gedeckte außergewöhnliche Ereignisse
Unter außergewöhnlichen Ereignissen sind zu verstehen:
(I) folgende Naturereignisse: Erd- und Seebeben, außergewöhnliche Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, atypische zyklonische Gewitterstürme sowie das Herabfallen von Teilen von Himmelskörpern oder Meteoriten
(II) solche, die gewaltsam als Folge von Terrorismus, Aufstand, Aufruhr, Meuterei oder Volkstumult verursacht werden
(III) Taten oder Handlungen der Streit- oder Sicherheitskräfte in Friedenszeiten
b) Ausgeschlossene Gefahren
Für folgende Schäden leistet das Versicherungsausgleichskonsortium keinen Ersatz:
(I) Schäden, die nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht zu entschädigen sind
(II) Schäden, die an Personen oder Sachen verursacht werden, welche nicht durch einen Versicherungsvertrag versichert sind, für den die Zulageprämie zugunsten des Versicherungsausgleichskonsortiums zwingend vorgeschrieben ist
(III) Schäden, welche auf Mängeln oder Fehlern der versicherten Sache beruhen
(IV) Schäden, hervorgerufen durch bewaffnete Auseinandersetzungen, auch wenn keine Kriegserklärung vorhergegangen ist
(V) Schäden, welche durch ihren Umfang und ihre Schwere von der Staatsregierung als „nationale Katastrophe“ oder „nationales Unglück“ eingestuft werden
(VI) Schäden aus Kernenergie
(VII) Schäden aus dem reinen Witterungsgeschehen oder andersartigen atmosphärischen Kräften oder Stoffen als den vorgenannten
(VIII) Schäden, verursacht durch Handlungen im Verlauf von Versammlungen oder Kundgebungen, die gemäß den Bestimmungen in dem Organgesetz Nr. 9 vom 15. Juli 1983 durchgeführt wurden, sowie anlässlich von rechtmäßigen Streiks
(IX) Mittelbare Schäden oder Schäden als Folge unmittelbarer oder indirekter Schäden
(X) Schäden infolge von Arglist des Versicherten
(XI) Schäden vor Zahlung der ersten Prämie
(XII) Schäden, die eintreten, während die Deckung ausgesetzt ist oder wenn der Vertrag wegen Nichtzahlung der Prämie erloschen ist
(XIII) Schäden, welche Versicherungsscheine betreffen, deren Ausstellungsdatum oder ggf. späteres Inkrafttreten nicht mindestens 30 Tage vor dem Schadeneintritt liegen, außer in den Fällen der Ersetzung des Versicherungsscheines oder einer automatischen Erhöhung der Versicherungssumme.
c) Selbstbehalt
In der Schadenversicherung beträgt der Selbstbehalt 10 Prozent des Schadenbetrages. Er darf jedoch 1 Prozent der Versicherungssumme nicht übersteigen und nicht niedriger sein als € 150,25. Diese Begrenzung findet keine Anwendung, wenn die Versicherungssumme gleich oder niedriger ist als € 15.025,30. Ist die Versicherungssumme gleich oder höher als € 6.010.121,04, so finden die Selbstbehaltstabelle und die absoluten Höchstbeträge Anwendung, die in Art. 9 der Durchführungsverordnung für außergewöhnliche Gefahren von Personen und Sachen in deren Fassung lt. königlichem Dekret Nr. 354 vom 19. April 1988 festgelegt sind. Die Selbstbehalte werden für jeden Schadenfall und für jede Gefahr angewendet. In der Personenversicherung erfolgt kein Abzug wegen Selbstbehalt.
d) Vereinbarungen, die fakultativ in der ordentlichen Versicherung eingeschlossen werden können
In den Fällen, in denen die normale Police Klauseln hinsichtlich der Versicherung auf erstes Risiko, des Neuwerts, der laufenden Versicherung oder des Ausgleichs von Schäden aus außergewöhnlichen Ereignissen zu den gleichen Bedingungen enthält, wobei die Deckung für außerordentliche Gefahren auch Versicherungsschutz gewährt, wenn diese in der normalen Police nicht gedeckt sind.
e) Unter- und Überversicherung
In den Fällen, in denen Unterversicherung besteht, ist der Versicherte für den entsprechenden Anteil Selbstversicherer. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des Interesses erheblich, so wird der tatsächlich entstandene Schaden vergütet.
- Verfahren im Schadenfall
Im Schadenfall ist der Versicherte verpflichtet:
(I) den Eintritt des Schadens innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Kenntnis in den Geschäftsräumen des Versicherungausgleichskonsortiums oder des ausstellenden Versicherungsunternehmens mitzuteilen. Die Mitteilung hat auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck zu erfolgen, der in den genannten Geschäftsräumen zu Verfügung gestellt wird.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- Kopie oder Fotokopie der Prämienrechnung mit Nachweis der Prämienzahlung für das laufende Versicherungsjahr, aus der sich ausdrücklich der Betrag, das Datum und die Form der Zahlung ergeben,
- Kopie oder Fotokopie der Klausel über die Deckung der außergewöhnlichen Gefahren, der Allgemeinen, Besonderen und Sonderbedingungen der normalen Police sowie ggf. die Änderungen, Nachträge und Ergänzungen der genannten Police,
- Kopie oder Fotokopie des Personalausweises oder der Steuernummer,
- Angaben zum Kreditinstitut, bei dem die Entschädigungsbeträge eingezahlt werden sollen, unter Angabe der Nummer der Zweigniederlassung, der Kontrollziffer und der Kontonummer sowie der Anschrift des Instituts,
(II) Überreste oder Spuren des Schadens für die gutachterliche Tätigkeit aufzubewahren, und, falls dies absolut unmöglich ist, Beweisunterlagen für den Schaden vorzulegen, wie Fotografien und Notariatsprotokolle, deren Kosten zulasten des Versicherten gehen. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass keine weiteren Beschädigungen oder Verluste von Sachen eintreten, welche ggf. zulasten des Versicherten gehen.
- Erlangung einer Entschädigung
A. Prüfen Sie zuerst die Besonderen Bedingungen und den Abschnitt über die entsprechende Versicherung, um festzustellen, dass das, was Sie geltend machen wollen, versichert ist. Benutzen Sie dazu als Leitfaden das Inhaltsverzeichnis Ihrer Police.
B. Vergewissern Sie sich, dass Sie die in Ziffer 2 festgelegten Bedingungen erfüllt haben.
C. Füllen Sie den Schadensvordruck aus, den Ihnen der Versicherungsvertreter zur Verfügung stellt.
D. Soweit vorläufige Reparaturen erforderlich sind, um weitere Schäden zu vermeiden, müssen Sie anordnen, dass diese unverzüglich vorgenommen werden. Bewahren Sie die Rechnungen auf, da sie Bestandteil der Schadenforderung sein können. Andernfalls fordern Sie bitte zwei Kostenvoranschläge an und leiten Sie diese Ihrem Versicherungsvertreter zu.
E. Sie müssen uns Gelegenheit geben, vor Beginn der Arbeiten die Schäden zu besichtigen und den Kostenvoranschlag zu genehmigen. Hierzu werden wir unseren Schadeninspektor oder einen Sachverständigen entsenden, um mit Ihnen über den Schaden zu verhandeln. In den Fällen, in denen diese Vorgehensweise nicht erforderlich ist, werden wir Ihnen mitteilen, ob wir weitere Informationen benötigen.